AGB

1. Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen

1.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit

uns abgeschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich

zurückgewiesen.

1.2. Alle im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einbeziehung in den Vertrag

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Darüber hinaus bedürfen auch alle

von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Regelungen sowie

sonstige Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schrif tform.

2. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit

2.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen, soweit nicht schrif tlich etwas anderes

geregelt ist, frühestens mit Vertragsabschluß (Absendung der Auftragsbestät igung). Sofern der Kunde zur Ausführung des Auftrages Unterlagen, Genehm igungen, Freigaben o.ä. beizubringen hat, richtet sich der Zeitpunkt des Beginns der Lieferfrist jedoch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diesen

Verpflichtungen nachgekommen ist.

2.2. Nachträgliche Änderungen von Lieferteminen bzw. Lieferfristen bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund

von sonstigen von uns nicht beeinflussbaren Ereignissen, die uns die Lief erung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Mangel an Rohund/oder Betriebsstoffen, Verkehrsbehinderungen auch wenn sie bei unseren

Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse

vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

2.4. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für

eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.5. Wenn sich gemäß Ziff. 2.3. die Lieferzeit verlängert oder wir gemäß Ziff. 2.3.

und 2.4. von unserer Verpflichtung frei werden, kann der Kunde daraus keine

Schadensersatzansprüche herleiten.

2.6. Geraten wir in Verzug, haften wir auf Ersatz des Verzugsschadens nur unter

den unten in Ziff. 7 festgelegten Voraussetzungen. Gleiches gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

2.7. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt in jedem Fall

die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

2.8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns

entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzug geht

die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf

den Kunden über.

3. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

3.1. Der Versand der Vertragsprodukte erfolgt durch uns auf Rechnung des Kunden. Teillief erungen sind zulässig.

3.2. Liegt keine besondere Vereinbarung oder Anweisung vor, so bestimmen wir

den Versand nach unserem Ermessen, ohne die Haf tung für den billigsten

und/oder schnellsten Transportweg zu übernehmen.

3.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Vertragsprodukte auf den

Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns

noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen wurden. Zum Abschluss einer Transportversicherung,

deren Kosten der Kunde zu tragen hat, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

3.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den

Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden

die Versicherungen zu bewirken, die dieser v erlangt.

3.5. Angelieferte Vertragsprodukte sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel

aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 5 entgegenzune hmen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Vertragsprodukten bis zum Eingang

aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentum svorbehalt berührt

nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziff. 3.

4.2. Wir sind berechtigt, die Vertragsprodukte sowie die vertragsgemäß überlassenen Dosiergeräte auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,

Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst

die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

4.3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch

dritte Hand sowohl bezüglich der Vertragsprodukte als auch bezüglich der vertragsgemäß überlassenen Dosiergeräte hat der Kunde auf unser Eigentum

hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme sowohl der Vertragsprodukte als auch der vertragsgemäß überlassenen Dosiergeräte nach Mahnung berechtigt, und der

Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Rücknahm e

rechtes sowie die Pfändung der Vertragsprodukte durch uns gelten nicht als

Rücktritt vom Vertrag.

4.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verbrauchen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

5. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

Für Mängel der gelieferten Vertragsprodukte oder von uns erbrachten Leistungen, haften wir nach den folgenden Bestimmungen:

5.1. Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zu Zeit der Beauftragung

geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

5.2. Soweit unsere Leistungen einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend:

Mangel) aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung

durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, daß ein Produkt nachträglich an einem anderen Ort als dem Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Produkte werden unser Eigentum

und sind an uns zurückzugeben.

5.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt –

unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 6 – die Vergütung

zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag

zurückzutreten.

5.4. Fehler oder Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, auf unsachgemäße

Behandlung, Bedienung oder Betriebsmittel, auf unzureichende Wartung, auf

Einflüsse von Fremdgeräten oder auf unsachgemäße Installation oder sonstige Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, stellen keine Mängel

dar und werden deshalb von unserer Haftung nicht umfasst.

5.5. Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, daß der Kunde seinen nach

§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs - und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen

nach Eingang am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach

deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

5.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden

Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche

Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen

freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche

Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen

bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen.

5.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit diese auf

einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder sonst geset zlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw.

Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist

5.8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang

zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Haftung / Schadensersatz

6.1. Eine Haftung unsererseits im Hinblick auf Ersatz von Schäden gleich aus

welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Pflichtverletzung, anfänglicher Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung, etc. ist vorbehaltlich der in

den Ziff. 6.2. bis 6.4. getroffenen Regelungen ausgeschlossen.

6.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem die Rechte

des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie Ansprüche nach dem

Produkthaftungsgesetz.

6.3. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Weiterhin gilt der Haftungsausschluss nicht für die schuldhafte Verletzung von Hauptpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten des Vertrages

(Kardinalpflichten) durch unsere gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist dann allerdings auf vertragstypische, vorhersehbare Schadensereignisse, begrenzt.

6.4. Eine Haftung für Schäden, die durch von uns beauftragte Nachauf tragnehmer

verursacht werden, ist - soweit diese Nachauftragnehmer nicht als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB anzusehen sind (dann gelten Ziff. 6.2. u. 6.3.) - ausgeschlossen. Wir treten jedoch sämtliche uns gegenüber dem Nachauftragnehmer zustehenden Schadensersat zansprüche an den Kunden ab.

Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.

7. Schriftformklausel

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung der

Schriftform vorgeschrieben ist, ist für Änderungen bzw. die Auf hebung solcher

Schriftformklauseln ebenfalls die Einhaltung der Schriftform erforderlich.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll

dann durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn

und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.