AGB
1. Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
1.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit
uns abgeschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich
zurückgewiesen.
1.2. Alle im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einbeziehung in den Vertrag
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Darüber hinaus bedürfen auch alle
von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Regelungen sowie
sonstige Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schrif tform.
2. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit
2.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen, soweit nicht schrif tlich etwas anderes
geregelt ist, frühestens mit Vertragsabschluß (Absendung der Auftragsbestät igung). Sofern der Kunde zur Ausführung des Auftrages Unterlagen, Genehm igungen, Freigaben o.ä. beizubringen hat, richtet sich der Zeitpunkt des Beginns der Lieferfrist jedoch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diesen
Verpflichtungen nachgekommen ist.
2.2. Nachträgliche Änderungen von Lieferteminen bzw. Lieferfristen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von sonstigen von uns nicht beeinflussbaren Ereignissen, die uns die Lief erung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Mangel an Rohund/oder Betriebsstoffen, Verkehrsbehinderungen auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse
vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
2.4. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für
eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.5. Wenn sich gemäß Ziff. 2.3. die Lieferzeit verlängert oder wir gemäß Ziff. 2.3.
und 2.4. von unserer Verpflichtung frei werden, kann der Kunde daraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
2.6. Geraten wir in Verzug, haften wir auf Ersatz des Verzugsschadens nur unter
den unten in Ziff. 7 festgelegten Voraussetzungen. Gleiches gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
2.7. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt in jedem Fall
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
2.8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns
entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzug geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf
den Kunden über.
3. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
3.1. Der Versand der Vertragsprodukte erfolgt durch uns auf Rechnung des Kunden. Teillief erungen sind zulässig.
3.2. Liegt keine besondere Vereinbarung oder Anweisung vor, so bestimmen wir
den Versand nach unserem Ermessen, ohne die Haf tung für den billigsten
und/oder schnellsten Transportweg zu übernehmen.
3.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Vertragsprodukte auf den
Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns
noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen wurden. Zum Abschluss einer Transportversicherung,
deren Kosten der Kunde zu tragen hat, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
3.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den
Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden
die Versicherungen zu bewirken, die dieser v erlangt.
3.5. Angelieferte Vertragsprodukte sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 5 entgegenzune hmen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Vertragsprodukten bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentum svorbehalt berührt
nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziff. 3.
4.2. Wir sind berechtigt, die Vertragsprodukte sowie die vertragsgemäß überlassenen Dosiergeräte auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4.3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand sowohl bezüglich der Vertragsprodukte als auch bezüglich der vertragsgemäß überlassenen Dosiergeräte hat der Kunde auf unser Eigentum
hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme sowohl der Vertragsprodukte als auch der vertragsgemäß überlassenen Dosiergeräte nach Mahnung berechtigt, und der
Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Rücknahm e
rechtes sowie die Pfändung der Vertragsprodukte durch uns gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
4.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verbrauchen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
5. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
Für Mängel der gelieferten Vertragsprodukte oder von uns erbrachten Leistungen, haften wir nach den folgenden Bestimmungen:
5.1. Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zu Zeit der Beauftragung
geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.
5.2. Soweit unsere Leistungen einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend:
Mangel) aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, daß ein Produkt nachträglich an einem anderen Ort als dem Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Produkte werden unser Eigentum
und sind an uns zurückzugeben.
5.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt –
unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 6 – die Vergütung
zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag
zurückzutreten.
5.4. Fehler oder Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, auf unsachgemäße
Behandlung, Bedienung oder Betriebsmittel, auf unzureichende Wartung, auf
Einflüsse von Fremdgeräten oder auf unsachgemäße Installation oder sonstige Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, stellen keine Mängel
dar und werden deshalb von unserer Haftung nicht umfasst.
5.5. Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, daß der Kunde seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs - und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen
nach Eingang am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach
deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen
freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche
Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen
bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen.
5.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit diese auf
einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder sonst geset zlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw.
Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist
5.8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Haftung / Schadensersatz
6.1. Eine Haftung unsererseits im Hinblick auf Ersatz von Schäden gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Pflichtverletzung, anfänglicher Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung, etc. ist vorbehaltlich der in
den Ziff. 6.2. bis 6.4. getroffenen Regelungen ausgeschlossen.
6.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem die Rechte
des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6.3. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Weiterhin gilt der Haftungsausschluss nicht für die schuldhafte Verletzung von Hauptpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten des Vertrages
(Kardinalpflichten) durch unsere gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist dann allerdings auf vertragstypische, vorhersehbare Schadensereignisse, begrenzt.
6.4. Eine Haftung für Schäden, die durch von uns beauftragte Nachauf tragnehmer
verursacht werden, ist - soweit diese Nachauftragnehmer nicht als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB anzusehen sind (dann gelten Ziff. 6.2. u. 6.3.) - ausgeschlossen. Wir treten jedoch sämtliche uns gegenüber dem Nachauftragnehmer zustehenden Schadensersat zansprüche an den Kunden ab.
Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.
7. Schriftformklausel
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung der
Schriftform vorgeschrieben ist, ist für Änderungen bzw. die Auf hebung solcher
Schriftformklauseln ebenfalls die Einhaltung der Schriftform erforderlich.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll
dann durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn
und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.